Hier finden Sie alle neuen und wichtigen Informationen aus der roten Spalte in ausführlicher Textform chronologisch aufgelistet.
Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir einen Gefahrgutbeauftragten (Stellenausschreibung) und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stellenausschreibung).
Wir hoffen Ihr Interesse geweckt zu haben und freuen uns auf Ihre Bewerbung mit Angabe der Jahresgehaltsvorstellung! Auskunft dazu gibt Ihnen Hr. Diercks: Tel. +49 (0)234 58825225, .
VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen
Zunächst fällt auf, dass sich die PSA-V in ihrer Struktur wesentlich geändert hat, gegenüber der alten PSA-R. Der Anwendungsbereich wurde überarbeitet und modernisiert und neue Begriffe wie „Einführer” und „Händler” wurden eingeführt. Weiter führt sie neue „Risikokategorien von PSA” ein und verweist auf Anhang I. In diesem Anhang werden die Kategorien der Risiken festgelegt, vor denen PSA die Nutzer schützen soll. Neben wesentlichen Änderungen und Neuerungen, welche in erster Linie die Hersteller, Einführer und Händler betreffen, ergeben sich aber auch Neuerungen für die Anwender und Benutzer von PSA. So sind Sie zum Beispiel verpflichtet bei PSA der Kategorie III Ihre Mitarbeiter vor Ausgabe im Umgang und Handhabung der PSA dokumentiert zu unterweisen.
Zögern Sie nicht, wenn Sie fragen zum Umgang mit PSA haben und kontaktieren Sie uns.
Ihr ARBEITSSCHUTZJÄGER-Team
(Beschluss vom Mai 2016 des Ausschuss für Gefahrstoffe)
Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub (TRGS 504)” wurde veröffentlicht im Ministerialblatt Nr. 31 vom 29.07.2016.
Diese TRGS gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatembarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann. Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der GefStoffV und insbesondere deren Anhang I Nr. 2.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben”.
Wenn Sie fragen zu Tätigkeiten mit Stäuben haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Ihr ARBEITSSCHUTZJÄGER-Team
Aufzugsanlagen gehören im Sinne Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Prüfgrundlagen für überwachungsbedürftige Anlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt.
Wichtige Neuerungen:
Wenn Sie fragen zum rechtskonformen Betrieb von Aufzugsanlagen haben, zögern Sie nicht und kontaktieren uns.
Ihr ARBEITSSCHUTZJÄGER-Team
Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir einen Gefahrgutbeauftragten... mehr
VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9.... mehr
(Beschluss vom Mai 2016 des Ausschuss für Gefahrstoffe)
Die neue Technische... mehr
Aufzugsanlagen gehören im Sinne Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu... mehr